6 welchen die Gesuchsgegnerin 2 die Verfahrensleitung (noch) inne hat, ein allfälliges Ausstandsgesuch einzureichen. 5.2 Da im hier interessierende Strafverfahren offensichtlich keine Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegnerin 2 bestehen, das Gesuch somit wegen offensichtlicher materieller Unbegründetheit abzuweisen ist, wurde ausnahmsweise auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet. 6. Die Ausstandsgesuche sind demnach abzuweisen.