deren während der Hauptverhandlung dargelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). Abgesehen davon, hat sich die Gesuchsgegnerin 2 – mit Ausnahme der Anklage – im vorliegenden Hauptverfahren ohnehin nicht geäussert resp. keine Beweisanträge gestellt (vgl. pag. 44). Dass der Gesuchsgegner 1 die Beweisanträge der Gesuchstellerin abgewiesen hat, stellt hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2 offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar. Nicht relevant für das vorliegende Verfahren ist weiter der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft angeblich Anzeigen der Gesuchstellerin nicht behandeln würde.