Mittlerweile ist das hier interessierende Verfahren, welches einzig den Vorwurf der üblen Nachrede in Bezug auf mutmasslich ehrverletzende Äusserungen auf der Homepage der Gesuchstellerin zum Gegenstand hat, beim Regionalgericht hängig. Die Gesuchsgegnerin 2 hat insoweit nicht mehr die Verfahrensleitung inne. Ihr kommt somit keine Entscheidbefugnis mehr zu, sondern lediglich die Rolle als Anklagevertreterin und damit die Rolle einer Partei vor dem Regionalgericht (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr einzig, die Anklage zu vertreten (Art.