ein Anschein von Befangenheit liegt indes nicht vor. Soweit sie den Gesuchsteller allenfalls deshalb als befangen bezeichnet, weil er Anzeigen von ihr nicht behandelt haben soll, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Regionalgericht nicht zur Entgegennahme und Behandlung von Strafanzeigen zuständig ist. Weitere angebliche «Fehler» werden dem Gesuchsgegner 1 nicht vorgeworfen und können auch nicht ausgemacht werden. Auch die örtliche Zuständigkeit ist nicht zu beanstanden und zwar unabhängig eines allfälligen Wegzugs der Gesuchstellerin. Somit entbehrt auch ein allenfalls insoweit begründeter Vorwurf des Amtsmissbrauchs jeglicher Grundlage.