5 tragten Zeugen lediglich zu anderen als dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt (der sich auf mutmasslich ehrverletzende Äusserungen auf einer Homepage beschränkt) Auskunft geben. Dass der Gesuchsgegner 1 die beantragten Zeugeneinvernahmen als unerheblich einstufte, ist daher nachvollziehbar. Es steht der Gesuchstellerin offen, die Anträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut vorzubringen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Ein Ausstandsgrund resp. ein Anschein von Befangenheit liegt indes nicht vor.