331 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung hat für die Würdigung des Anklagesachverhalts massgebende und erlaubte Beweismittel zuzulassen (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 331 StPO). Abgelehnt werden dürfen Beweise, die Tatsachen betreffen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, mit anderen Worten solche Beweise, die nicht geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit ersichtlich können die bean-