Die Gesuchstellerin legt in ihrem Gesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners 1 zu begründen vermögen. Abgesehen davon, dass sich allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen lassen (es sei denn, es handle sich um besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen bilden, was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist; vgl. 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97]), ist das Vorgehen des Gesuchsgegners 1 nicht zu beanstanden.