Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des Gesuchsgegners 1 hauptsächlich aus dem Umstand ab, dass dieser ihre Beweisänträge abgewiesen hat. Aktenkundig ist die Gesuchstellerin zweimal mit Beweisanträgen an den Gesuchsgegner 1 gelangt (Schreiben vom 17. Juni 2023 und 10. Juli 2023). Die entsprechenden Verfügungen ergingen am 22. Juni 2023 und 27. Juli 2023. Bezüglich der erstgenannten Verfügung wirft der Gesuchsgegner 1 zu Recht die Frage der Rechtzeitigkeit auf, zumal davon ausgegangen werden muss, dass die Gesuchstellerin diese vor resp.