In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1, 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 1 20 E. 4.3.2;