2.3 Der Gesuchsgegner 1 bringt dagegen Folgendes vor: Mit Verfügungen vom 22.06.2023 und vom 27.07.2023 hat die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Beschuldigten auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen begründet abgewiesen. Soweit die Beschuldigte ihr Ausstandsgesuch mit ersterer Verfügung begründen möchte, stellt sich vorab die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit. Sodann erscheint fraglich, ob im blossen Verweis auf die Abweisung der Beweisanträge eine rechtsgenügliche Begründung des Ausstandsbegehrens i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO zu sehen ist.