Die aufgerufenen Zeugen sollten, soweit verständlich, einerseits bezeugen können, dass «G.________» (Anmerkung der Kammer: mutmassliche Mutter von «F.________») genkrank gewesen sei und deshalb «mit dem Hund» nicht gezüchtet werden dürfe. Andererseits sollten sich diese zu offenbar in einem Video behaupteten Schlägen der Gesuchstellerin gegenüber «F.________» äussern können. Beides sei allerding nicht Gegenstand des vorliegend gegen die Gesuchstellerin geführten Strafverfahrens (amtliche Akten pag. 78 und 88).