2 Begründung abwies, dass diese nicht darlege und es auch nicht ersichtlich sei, inwiefern die beantragten Zeugen konkrete und auf eigene Wahrnehmungen gestützte Aussagen zu den im vorliegenden Verfahren einzig Gegenstand bildenden Vorwürfen gemäss Strafbefehl machen könnten. Die aufgerufenen Zeugen sollten, soweit verständlich, einerseits bezeugen können, dass «G.________» (Anmerkung der Kammer: mutmassliche Mutter von «F.________») genkrank gewesen sei und deshalb «mit dem Hund» nicht gezüchtet werden dürfe.