2. 2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wegen übler Nachrede zum Nachteil von D.________ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 verurteilt worden ist (amtliche Akten pag. 30 f.). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin Einsprache. Daraufhin hielt Staatsanwältin C.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens (amtliche Akten pag. 37).