In seiner gleichzeitig eingereichten Stellungnahme beantragte der Gesuchsgegner 1 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Diese wurde im anschliessend von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Ausstandsverfahren (BK 23 354) der Gesuchstellerin zugestellt, mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen innert fünf Tagen einzureichen seien. Im unter einer separaten Geschäftsnummer eröffneten Ausstandsverfahren BK 23 368 wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bei Staatsanwältin C.___