Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 354 + 368 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. September 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Gesuchstellerin Gerichtspräsident B.________ Gesuchsgegner Staatsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin 2 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen übler Nachrede Erwägungen: 1. Beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) ist ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ wegen übler Nachrede hängig. Am 22. Juni 2023 wies der zuständige Gerichtspräsident B.________ diverse Be- weisanträge der Beschuldigten ab (amtliche Akten pag. 78 f.), worauf sich diese am 10. Juli 2023 erneut mit diversen Beweisanträgen an das Regionalgericht wandte (amtliche Akten pag. 80 ff.). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurden diese vom zuständigen Gerichtspräsidenten abgewiesen (amtliche Akten pag. 88 f.). Mit Schreiben vom 14. August 2023, eingereicht bei der Staatsanwaltschaft, wandte sich die Beschuldigte (nachfolgend: Gesuchstellerin) an die die Staatsanwaltschaft vertretende Staatsanwältin C.________ und an Gerichtspräsident B.________ und stellte sinngemäss ein Ausstandsgesuch. Dieses wurde am 16. August 2023 an das Regionalgericht weitergeleitet. Mit Verfügung vom 21. August 2023 stellte Ge- richtspräsident B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner 1) das Ausstandsge- such zusammen mit den amtlichen Akten der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zur weite- ren Behandlung zu und verfügte, dass am Vergleichsverhandlungstermin mit evtl. anschliessender Hauptverhandlung vom 14. September 2023 festgehalten werde. In seiner gleichzeitig eingereichten Stellungnahme beantragte der Gesuchsgegner 1 die kostenfällige Abweisung des Ausstandsgesuchs. Diese wurde im anschlies- send von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffneten Ausstandsver- fahren (BK 23 354) der Gesuchstellerin zugestellt, mit dem Hinweis, dass auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet werde und allfällige abschliessende Bemerkungen innert fünf Tagen einzureichen seien. Im unter einer separaten Ge- schäftsnummer eröffneten Ausstandsverfahren BK 23 368 wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bei Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin 2) verzichtet (siehe E. 5). 2. 2.1 Den Akten kann entnommen werden, dass die Gesuchstellerin mit Strafbefehl vom 22. Mai 2023 wegen übler Nachrede zum Nachteil von D.________ schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 450.00, sowie zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 300.00 verur- teilt worden ist (amtliche Akten pag. 30 f.). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin Einsprache. Daraufhin hielt Staatsanwältin C.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 am Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Regionalgericht zur Durch- führung des Hauptverfahrens (amtliche Akten pag. 37). Der Gesuchstellerin wird vorgeworfen, auf ihrer Homepage «E.________» direkt auf der Startseite diverse rufschädigende Kommentare zum Nachteil von D.________ geschrieben/geäussert zu haben, so insbesondere, dass diese Wel- pen von der Hündin «F.________» mit falschen Rassenangaben verkaufe und es sich hierbei um Betrug handle, dass D.________ die Hündin «F.________» nicht bezahlt habe und den geschützten Namen der Gesuchstellerin missbrauche sowie Urheberrechtsverletzungen begehe. Aktenkundig ist weiter, dass der Gesuchsgeg- ner 1 die Anträge der Gesuchstellerin auf Einvernahme diverser Personen mit der 2 Begründung abwies, dass diese nicht darlege und es auch nicht ersichtlich sei, in- wiefern die beantragten Zeugen konkrete und auf eigene Wahrnehmungen gestütz- te Aussagen zu den im vorliegenden Verfahren einzig Gegenstand bildenden Vor- würfen gemäss Strafbefehl machen könnten. Die aufgerufenen Zeugen sollten, so- weit verständlich, einerseits bezeugen können, dass «G.________» (Anmerkung der Kammer: mutmassliche Mutter von «F.________») genkrank gewesen sei und deshalb «mit dem Hund» nicht gezüchtet werden dürfe. Andererseits sollten sich diese zu offenbar in einem Video behaupteten Schlägen der Gesuchstellerin ge- genüber «F.________» äussern können. Beides sei allerding nicht Gegenstand des vorliegend gegen die Gesuchstellerin geführten Strafverfahrens (amtliche Ak- ten pag. 78 und 88). 2.2 Dem Schreiben der Gesuchstellerin vom 14. August 2023 kann, soweit für die Be- urteilung des Ausstandsgesuchs relevant, was folgt entnommen werden: Eins im voraus zu Ihrem Verhalten gegenüber mir sage ich ihnen gleich Korruption Voreingenommen Befangenheit und Amtsmissbrauch Ihrer seits ist dann auch Strafbar das dürfen Sie vom Gesetz her nicht daher verlange ich ein neutralen Gerichtshof und das ist da ich bis ende diesem Monat Ausge- wandert bin der zuständige Europäische Gerichtshof in der Sache. Sie haben kein Recht meine Anzeige gegen Frau D.________ ab zu Lehnen und Zeugen ab zu Leh- nen. Die Beweise meiner seits sind Wasserdicht und offensichtlich. […] Ich werde seit 2018 von dieser Frau Gestalkt Konkuriert gemeldet bei Vetamt und ich seie Ilegaler Hundehändler mit welchem Rechtl!!? Wo haben Sie so ein Beweis für diese Behauptung!!!? Also ist das üble Nachrede und wurde in H.________ (Ort) von dem CHeff der Polizei mir vorgeworfen. Also ist die Schweiz bereits Korrupt und das die Polizei und Sie damit ebenfals. Ich werde Strafrechtliche schritte gegen die Schweiz von Deutschland aus Europäischer Gerichtshoff einleiten. Vor Gesetz gilt jeder gleich zu behandeln. Frau D.________ hat bei Frau I.________ üble Nachrede gegenüber mir und Frau J.________ ge- macht. Mein Zuchtname ist E.________ also hat Sie mein name damit erwähnt. Frau J.________ ist die wo in K.________ (Ort) Hunde hat angeblich im Keller. Also es reicht die Aufnahme von Zeugen gehört zu haben Sie zu verurteilen. Sie haben sich an die Gesetze zu halten. […] Kennen Sie mich denn?!! dass Ihr verhalten Gerichtlich gesehn so einseitig beurteilt wird ?!!!Und mit wessem hintergrund handeln Sie Gesetzmässig so?!! Der Termin Gericht werde ich nicht selber an- treten ich Lehne Sie Grundsätzlich ab. […] 2.3 Der Gesuchsgegner 1 bringt dagegen Folgendes vor: Mit Verfügungen vom 22.06.2023 und vom 27.07.2023 hat die Verfahrensleitung die Beweisanträge der Beschuldigten auf Einvernahme diverser Personen als Zeugen begründet abgewiesen. Soweit die Beschuldigte ihr Ausstandsgesuch mit ersterer Verfügung begründen möchte, stellt sich vorab die Frage nach dessen Rechtzeitigkeit. Sodann erscheint fraglich, ob im blossen Verweis auf die Abwei- sung der Beweisanträge eine rechtsgenügliche Begründung des Ausstandsbegehrens i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO zu sehen ist. 3 Jedenfalls aber ist nicht ersichtlich und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern die erwähnten verfahrensleitenden Entscheide im konkreten Fall den Anschein einer Befangenheit beim Unterzeichnenden begründen könnten. 3. 3.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerde- kammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). 3.2 Wie sich aus der Formulierung von Art. 58 StPO «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die gesuchstellende Person den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt sie grundsätzlich den Anspruch (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 2.1, auch zum Folgen- den). In der Regel gilt ein sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstands- grunds gestelltes Gesuch noch als rechtzeitig; ein zwei- bis dreiwöchiges Zuwarten ist dagegen bereits verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_42/2022 vom 14. Ju- ni 2022 E. 2.1, 1B_266/2021 vom 25. August 2021 E. 2 und 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Bei ganz offensichtlichem Anschein der Befangenheit steht die allfällige Verspätung eines Ausstandsgesuchs der Ausstandspflicht unter Umständen nicht entgegen (vgl. BGE 134 1 20 E. 4.3.2; Ur- teile des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 4.2.2, 1B_42/2022 vom 14. Juni 2022 E. 2.1 und 1B_240/2021 vom 8. Februar 2022 E. 3.3.1 f.; BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 58 StPO). 3.3 Die Gesuchstellerin leitet die Befangenheit des Gesuchsgegners 1 hauptsächlich aus dem Umstand ab, dass dieser ihre Beweisänträge abgewiesen hat. Aktenkun- dig ist die Gesuchstellerin zweimal mit Beweisanträgen an den Gesuchsgegner 1 gelangt (Schreiben vom 17. Juni 2023 und 10. Juli 2023). Die entsprechenden Ver- fügungen ergingen am 22. Juni 2023 und 27. Juli 2023. Bezüglich der erstgenann- ten Verfügung wirft der Gesuchsgegner 1 zu Recht die Frage der Rechtzeitigkeit auf, zumal davon ausgegangen werden muss, dass die Gesuchstellerin diese vor resp. spätestens am 24. Juli 2023 erhalten hat, reichte sie doch am 24. Juli 2023 ein weiteres Schreiben (datiert mit 10. Juli 2023) an den Gesuchsgegner 1 ein, in welchem sie auf die Verfügung vom 22. Juni 2023 Bezug nahm und erneut Be- weisanträge stellte. Dass das Ausstandsgesuchs vom 14. August 2023 insofern isoliert betrachtet als verspätet qualifiziert werden könnte, ist vorliegend indes nicht weiter von Relevanz. Dies deshalb, weil sich der Gesuchsgegner 1 mit Verfügung vom 27. Juli 2023 erneut mit denselben Beweisanträgen (Einvernahme einer Frau J.________, einer Frau L.________ und einer Frau M.________) befassen musste und die Gesuchstellerin im Nachgang an die insoweit ergangene Verfügung, deren Zustelldatum nicht eruiert werden kann, rechtzeitig ein Ausstandsgesuch einge- 4 reicht hat (Postaufgabe: 16. August 2023). Auf das im Übrigen formgerecht einge- reichte Ausstandsgesuch betreffend den Gesuchsgegner 1 ist somit einzutreten. 4. 4.1 Art. 56 StPO zählt verschiedene Gründe auf, die zum Ausstand von in einer Straf- behörde tätigen Personen führen. Nach Art. 56 Bst. f StPO trifft dies namentlich aus anderen (als den in Bst. a-e der gleichen Bestimmung genannten) Gründen zu, insbesondere wenn die in der Strafverfolgung tätige Person wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befangen sein könnte. Art. 56 StPO konkretisiert die Verfassungsbestimmung von Art. 30 Abs. 1 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erfor- derlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Sie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenhei- ten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreinge- nommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in ei- nem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äus- seren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Anwendung von Art. 56 Bst. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objek- tiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97], 140 I 240 E. 2.2, 140 III 221 E. 4.1 und 137 I 227 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2022 vom 22. De- zember 2022 E. 3.1 und 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinwei- sen). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (vgl. BOOG, a.a.O., N. 8 und 10 zu Vor Art. 56-60 StPO). 4.2 Die Gesuchstellerin legt in ihrem Gesuch keine Gründe oder Umstände dar, welche eine Befangenheit des Gesuchsgegners 1 zu begründen vermögen. Abgesehen davon, dass sich allfällige Verfahrensfehler grundsätzlich nicht als Begründung für eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters heranziehen las- sen (es sei denn, es handle sich um besonders schwere oder wiederholte Fehler, die schwere Pflichtverletzungen bilden, was vorliegend ohnehin nicht der Fall ist; vgl. 143 IV 69 E. 3.2 [in: Pra 2017 Nr. 97]), ist das Vorgehen des Gesuchsgegners 1 nicht zu beanstanden. So ist er befugt, im Vorfeld einer Hauptverhandlung über Beweisanträge zu befinden und solche auch abzulehnen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Die Verfahrensleitung hat für die Würdigung des Anklagesachverhalts massgeben- de und erlaubte Beweismittel zuzulassen (ACHERMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 331 StPO). Abge- lehnt werden dürfen Beweise, die Tatsachen betreffen, die unerheblich, offenkun- dig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, mit an- deren Worten solche Beweise, die nicht geeignet sind, das Urteil zu beeinflussen (Art. 331 Abs. 3 i.V.m Art. 139 Abs. 2 StPO). Soweit ersichtlich können die bean- 5 tragten Zeugen lediglich zu anderen als dem der Anklage zugrundeliegenden Sachverhalt (der sich auf mutmasslich ehrverletzende Äusserungen auf einer Ho- mepage beschränkt) Auskunft geben. Dass der Gesuchsgegner 1 die beantragten Zeugeneinvernahmen als unerheblich einstufte, ist daher nachvollziehbar. Es steht der Gesuchstellerin offen, die Anträge anlässlich der Hauptverhandlung erneut vor- zubringen (Art. 331 Abs. 3 StPO). Ein Ausstandsgrund resp. ein Anschein von Be- fangenheit liegt indes nicht vor. Soweit sie den Gesuchsteller allenfalls deshalb als befangen bezeichnet, weil er Anzeigen von ihr nicht behandelt haben soll, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Regionalgericht nicht zur Entgegennahme und Be- handlung von Strafanzeigen zuständig ist. Weitere angebliche «Fehler» werden dem Gesuchsgegner 1 nicht vorgeworfen und können auch nicht ausgemacht wer- den. Auch die örtliche Zuständigkeit ist nicht zu beanstanden und zwar unabhängig eines allfälligen Wegzugs der Gesuchstellerin. Somit entbehrt auch ein allenfalls insoweit begründeter Vorwurf des Amtsmissbrauchs jeglicher Grundlage. 5. 5.1 Unklar ist, ob die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 16. August 2023 auch den Ausstand von Staatsanwältin C.________ verlangt, zumal sie einerseits die mut- masslichen Ausstandsgründe, konkret die angeblich zu Unrecht erfolgten Ableh- nungen von Beweisanträgen und Anzeigen, soweit aktenkundig bisher lediglich ge- genüber dem Gesuchsgegner 1 vorgebracht hat und andererseits die Beurteilung durch einen «neutralen Gerichtshof» verlangt. Soweit die Eingabe der Gesuchstel- lerin auch als Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin 2) entgegenzunehmen ist, ist in aller Kürze festzuhalten was folgt: Mittlerweile ist das hier interessierende Verfahren, welches einzig den Vorwurf der üblen Nachrede in Bezug auf mutmasslich ehrverletzende Äusserungen auf der Homepage der Gesuchstellerin zum Gegenstand hat, beim Regionalgericht hängig. Die Gesuchsgegnerin 2 hat insoweit nicht mehr die Verfahrensleitung inne. Ihr kommt somit keine Entscheidbefugnis mehr zu, sondern lediglich die Rolle als An- klagevertreterin und damit die Rolle einer Partei vor dem Regionalgericht (Art. 104 Abs. 1 Bst. c StPO). Definitionsgemäss ist sie in diesem Stadium nicht mehr zur Unparteilichkeit gehalten und es obliegt ihr einzig, die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 in fine StPO). In diesem Rahmen verleihen weder Art. 29 und 30 BV noch Art. 6 Ziff. 1 EMRK der beschuldigten Person einen besonderen Schutz, um sich gegen die Haltung des/der die Anklagebehörde vertretenden Staatsan- walts/Staatsanwältin und dessen resp. deren während der Hauptverhandlung dar- gelegten Überzeugungen zu beschweren (BGE 138 IV 142 E. 2.2.2). Abgesehen davon, hat sich die Gesuchsgegnerin 2 – mit Ausnahme der Anklage – im vorlie- genden Hauptverfahren ohnehin nicht geäussert resp. keine Beweisanträge gestellt (vgl. pag. 44). Dass der Gesuchsgegner 1 die Beweisanträge der Gesuchstellerin abgewiesen hat, stellt hinsichtlich der Gesuchsgegnerin 2 offensichtlich keinen Ausstandsgrund dar. Nicht relevant für das vorliegende Verfahren ist weiter der Einwand, wonach die Staatsanwaltschaft angeblich Anzeigen der Gesuchstellerin nicht behandeln würde. Der Gesuchstellerin steht es indes frei, in Verfahren, in 6 welchen die Gesuchsgegnerin 2 die Verfahrensleitung (noch) inne hat, ein allfälli- ges Ausstandsgesuch einzureichen. 5.2 Da im hier interessierende Strafverfahren offensichtlich keine Ausstandsgründe gegen die Gesuchsgegnerin 2 bestehen, das Gesuch somit wegen offensichtlicher materieller Unbegründetheit abzuweisen ist, wurde ausnahmsweise auf die Einho- lung einer Stellungnahme verzichtet. 6. Die Ausstandsgesuche sind demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten für die Behandlung der bei- den Ausstandsgesuche (vereinigt unter der Verfahrens-Nr. BK 23 254) grundsätz- lich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Da indes unklar ist, ob sich die Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. August 2023 auch gegen Staatsan- wältin C.________ richtet, von einer Rückfrage abgesehen wurde und kaum Auf- wand für die Beurteilung des entsprechenden Ausstandsgesuchs entstanden ist, werden insoweit keine separaten Verfahrenskosten festgesetzt. Die übrigen Ver- fahrenskosten, welche für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen den Ge- suchsgegner 1 entstanden sind, werden auf CHF 800.00 bestimmt und der Ge- suchstellerin auferlegt. Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Gestützt auf das durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am 21. August 2023 an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Eingang Beschwerdekammer: 23. August 2023) weitergeleitete Ausstandsgesuch der Beschuldigten/Gesuchstellerin vom 14. August 2023 (Poststempel: 16. August 2023 / Eingang Regionalgericht 17. August 2023) gegen Staatsanwältin C.________ wird ein Ausstandsverfahren eröffnet (BK 23 368). Dieses wird mit dem Ausstandsverfahren BK 23 254 vereinigt und die Verfahren wer- den fortan unter der Verfahrens-Nr. BK 23 254 geführt. 2. Die Ausstandsgesuche werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens gegen den Gesuchsgegner 1, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Gesuchstellerin auferlegt. Auf die Erhebung von Kosten im Ausstandsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin 2 wird ausnahmsweise verzichtet. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 2 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (EO 23 5038 – per A-Post) Bern, 6. September 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9