Soweit das Beschwerdeverfahren sie als beschuldigte Person betraf, musste sie seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen; ihre insoweit entstandenen Aufwendungen sind als geringfügig zu bezeichnen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden keine gesprochen.