12 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihr sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Ohnehin wären solche – soweit diese auf den von ihr initiierten Verfahrensteil entfallen wären – explizit zu beantragen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Soweit das Beschwerdeverfahren sie als beschuldigte Person betraf, musste sie seitens der Beschwerdekammer nur drei Verfügungen zur Kenntnis nehmen;