433 Abs. 1 Bst. b StPO auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet. 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kosten- und Entschädigungsregelung in Dispositivziffer 3 und 4 der angefochtenen Verfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen