Wie bereits unter E. 6.2 hiervor ausgeführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch diese Unterhaltung – die letztlich auch von ihr selber gepostet worden ist – besonders betroffen gewesen ist. Weitere angebliche Beschimpfungen seitens der Straf- und Zivilklägerin sind nicht belegt. 7.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist es daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO infolge prozessualen Verschuldens die Verfahrenskosten auferlegt wurden. Folgerichtig wurde sie gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst.