Ziel einer solchen Verhandlung ist gerade, dass sich die Parteien gegenseitig annähern und vergleichen, damit letztlich der Streit oder zumindest das Verfahren beendet werden kann. Und schliesslich ist festzuhalten, dass auch die von der Beschwerdeführerin gerügte Unterhaltung zwischen der Straf- und Zivilklägerin und ihrer Schwester nichts am vorliegenden Kostenentscheid zu ändern vermag. Wie bereits unter E. 6.2 hiervor ausgeführt, ist für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin durch diese Unterhaltung – die letztlich auch von ihr selber gepostet worden ist – besonders betroffen gewesen ist.