O., N. 79 f. zu vor Art. 173 StGB) oder das Anliegen, man möge die Sache nun auf sich ruhen lassen. Auch der Einwand, wonach die Straf- und Zivilklägerin im Verlauf der Vergleichsverhandlung bei der Staatsanwaltschaft ihre Zivilforderung reduziert habe, vermag an der Annahme einer rechtsrelevanten Persönlichkeitsverletzung bzw. der Intensität der erlittenen Persönlichkeitsverletzung nichts zu ändern. Ziel einer solchen Verhandlung ist gerade, dass sich die Parteien gegenseitig annähern und vergleichen, damit letztlich der Streit oder zumindest das Verfahren beendet werden kann.