426 Abs. 2 StPO geschlossen hat. Was die Beschwerdeführerin weiter dagegen vorbringt, verfängt nicht. Anders als sie meint, kann im Rahmen der Kostenverlegung eine Verletzung von Art. 28 ZGB angenommen werden, ohne dass dafür ein Zivilverfahren angestrengt werden müsste. Aus dem Umstand, dass auf das Einreichen einer Zivilklage (mutmasslich) verzichtet worden ist, kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es gibt diverse Gründe, die gegen die Einleitung eines Zivilverfahrens sprechen, so z.B. finanzielle Gründe (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 79 f. zu vor Art.