Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (die Veröffentlichung der zuvor genannten beiden Äusserungen und des Fotos) die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat. Dass die Veröffentlichungen aufgrund eines überwiegenden privaten Interesses gerechtfertigt gewesen wären, ist nicht der Fall (siehe zu den angeblich von der Straf- und Zivilklägerin begangenen Beschimpfungen die nachstehenden Ausführungen). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft auf ein prozessuales Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO geschlossen hat.