11 nahme ohne seine Einwilligung veröffentlicht wird (BGE 129 III 715 E. 4.1 mit Hinweisen). Dass die Straf- und Zivilklägerin mit der Veröffentlichung des Fotos, auf welchem sie zusammen mit der Beschwerdeführerin abgebildet ist, einverstanden gewesen wäre, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. 7.3.5 Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten (die Veröffentlichung der zuvor genannten beiden Äusserungen und des Fotos) die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin verletzt hat.