Von einem geringfügigen und damit nicht relevanten Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte kann nicht gesprochen werden. 7.3.4 Als weitere Erscheinungsform der Persönlichkeitsverletzung ist vorliegend die Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu nennen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche im Grundsatz bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um seiner Person willen fotografiert oder eine bestehende Auf-