schlösse eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB nicht aus. Vorliegend sind keine legitimen Gründe für eine Verbreitung dieses angeblichen Vorfalls in den sozialen Medien ersichtlich. Mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» hat die Beschwerdeführerin die Persönlichkeitsrechte der Straf- und Zivilklägerin in einer Weise verletzt, welche nicht einfach hinzunehmen ist. Von einem geringfügigen und damit nicht relevanten Eingriff in deren Persönlichkeitsrechte kann nicht gesprochen werden.