Die eben zitierten zwei Äusserungen setzen das Ansehen der Straf- und Zivilklägerin klar herab. Es kann nicht davon gesprochen werden, solche seien «normal» und ohne böse Absicht vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin räumte selber ein, sehr wütend gewesen zu sein. Und selbst wenn – wie die Beschwerdeführerin (erst) in ihren abschliessenden Bemerkungen behauptet – die zweite Äusserung («[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen») auf einer wahren Begebenheit beruhen sollte, wäre dies vorliegend in zivilrechtlicher Hinsicht nicht von Relevanz resp. schlösse eine Persönlichkeitsverletzung gemäss Art.