Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen). Die betroffene Person muss sich insbesondere nicht gefallen lassen, beim Publikum in einem falschen Licht zu erscheinen. Der Rechtsschutz richtet sich allerdings nur dagegen, dass eine Person im Ansehen ihrer Mitmenschen empfindlich herabgesetzt wird. Leichte Fälle, wie sie im gesellschaftlichen Umgang laufend und oft ohne böse Absicht vorkommen, sind nicht persönlichkeitsverletzend. Die eben zitierten zwei Äusserungen setzen das Ansehen der Straf- und Zivilklägerin klar herab.