Damals ging es um einen anderen in der Anzeige gerügten Text (dort Ziff. 1), den die Beschwerdeführerin über sich selbst verfasst hatte (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 98-106 und Einstellungsverfügung E. 5 2. Absatz). 7.3.3 Im Gegensatz zum strafrechtlichen Ehrbegriff umfasst der zivilrechtliche unter anderem auch das gesellschaftliche und berufliche Ansehen einer Person, also ihre «soziale Geltung» (BGE 129 III 715 E. 4.1, auch zum Folgenden; Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2016 vom 29. August 2017 E. 1.6.3 mit Hinweisen).