_ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» sich selbst gemeint habe (und nicht die Straf- und Zivilklägerin), bestehen keine Anhaltspunkte bzw. ist keine nachvollziehbare Erklärung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich ihrer Einvernahme, dass sie die Straf- und Zivilklägerin mit der Kurzform «Bb.________» anspreche (Einvernahmeprotokoll vom 16. November 2022 Z. 88-90). Und anders als die Beschwerdeführerin behauptet, war dieser monierte Satz nicht Thema anlässlich ihrer Einvernahme vom 16. November 2022. Damals ging es um einen anderen in der Anzeige gerügten Text (dort Ziff.