10 ihrer Befragung vom 16. November 2022 ausdrücklich bestätigt [habe], was auch in der nun angefochtenen Verfügung vom 3. August 2023 in Ziffer 5 (zweiter Absatz) explizit bestätigt [werde]», ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen Verschrieb der Beschwerdeführerin handelt und sie mit «Beschuldigte 2» eigentlich sich selber bzw. «die Beschuldigte 1» gemeint hat. Aber auch für den Einwand, wonach die Beschwerdeführerin mit der Äusserung «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.»