Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführer vom 16. November 2022 Z. 144). Dafür, dass diese Äusserung von der Straf- und Zivilklägerin stammen soll – wie die abschliessenden Bemerkungen der Beschwerdeführerin vom 26. September 2023 S. 2 unten zunächst vermuten lassen –, bestehen keine Hinweise. Immerhin erschien die Äusserung in einem von der Beschwerdeführerin verfassten Post (vgl. Einvernahmeprotokoll der Beschwerdeführerin vom 16. November 2022 Z. 119 ff.). Mit Blick auf die Ausführungen in den abschliessenden Bemerkungen, insbesondere den Hinweis auf S. 3 oben, wonach «sie (die Beschuldigte 2) […] dies auch so an