Auch wenn zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne zu verantworten hat, hat sie sich mit den Äusserungen «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen» in zivilrechtlich relevanter Weise in den sozialen Medien über die Straf- und Zivilklägerin geäussert. Letztgenannte Äusserung wird von der Beschwerdeführerin eingestanden (vgl. abschliessende Bemerkungen vom 26. September 2029). Anders als sie meint, ist ihr aber auch die Äusserung «Bb.