Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person im Fall der Einstellung kein Kos- ten- und Entschädigungsrisiko trägt. Relevant ist die Frage, ob das Verhalten der beschuldigten Person und damit vorliegend das Verhalten der Beschwerdeführerin dazu geführt hat, dass Anzeige erstattet und ein Strafverfahren eröffnet worden ist. Dies ist vorliegend zu bejahen: 7.3.2 Auch wenn zutrifft, dass sich die Beschwerdeführerin nicht einer Ehrverletzung im strafrechtlichen Sinne zu verantworten hat, hat sie sich mit den Äusserungen «Bb.