7.3 7.3.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin mit dem Argument, wonach das eingestellte Verfahren einzig und allein durch die Straf- und Zivilklägerin initiiert worden sei, gegen die getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung wehrt, ist ihr insoweit zuzustimmen, dass das Strafverfahren tatsächlich nur aufgrund des privatklägerischen Strafantrags in Gang gesetzt werden konnte. Daraus kann nun aber nicht abgeleitet werden, dass die beschuldigte Person im Fall der Einstellung kein Kos- ten- und Entschädigungsrisiko trägt.