28 ZGB darstellten. Dass unter der entsprechenden Erwägung 6 nicht erneut die konkreten Äusserungen wiedergegeben werden, schadet nicht. Aus der angefochtenen Verfügung lässt sich unschwer entnehmen, um welche es sich handelt. So hat die Staatsanwaltschaft in Erwägung 5 5. Absatz folgende Äusserungen der Beschwerdeführerin zugerechnet: «Bb.________ ist keine Prostituierte, sie lässt sich umsonst ficken.» und «[…] sie liebt es, die Eier des Mannes ihrer Freundin zu quetschen». Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.