9 7.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Staatsanwaltschaft die angebliche zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung nicht begründet habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Anders als es die Beschwerdeführerin darstellt, wird in der angefochtenen Verfügung hinlänglich begründet, dass die von ihr getätigten Äusserungen die Schwelle der strafrechtlich geschützten Ehrenrührigkeit nicht erreichten, hingegen zivilrechtlich eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB darstellten.