Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben. Sie darf sich nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N. 2273 mit Verweis auf BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22] und Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.2.2).