Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an. Für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2). Überdies müssen die Verfahrenskosten – wie bereits unter E. 6.3 hiervor erwähnt – mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [= Pra 108 Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2021 vom 24. Juni 2022 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Die Kostenauflage trotz fehlender Verurteilung ist restriktiv zu handhaben.