je mit Hinweisen). Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint. Die Verletzung kann in einem Tun, einem Dulden oder einem Unterlassen bestehen. Sie erfasst sowohl den einmaligen Akt als auch Wiederholungshandlungen oder einen Zustand. Von der Form her spielt es keine Rolle, ob die Verletzung in verbaler, schriftlicher oder (audio-) visualisierter Form erfolgt (BGE 143 III 297 E. 6.4).