Diese dauerte immerhin zwei Stunden (siehe Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023). 6.5 Gestützt auf das Ausgeführte ist weiter auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, der Straf- und Zivilklägerin in deren Rolle als beschuldigte Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (432 Abs. 2 StPO). 7. Ad Verfahren gegen die Beschwerdeführerin (Beschuldigte 1) 7.1