Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an ihrer Gegenanzeige festgehalten und somit den für deren Behandlung erforderlichen Aufwand ausgelöst. Die entsprechenden Kosten machen entgegen ihrer Meinung nicht etwa nur einen kleinen Teil der Gesamtkosten aus, sah sich die Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die Gegenanzeige doch veranlasst, eine Einvernahme mit der Strafund Zivilklägerin als beschuldigte Person durchzuführen. Diese dauerte immerhin zwei Stunden (siehe Einvernahmeprotokoll vom 31. Januar 2023).