6.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten, welche auf die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin entfallen, dieser auferlegt hat. Dass die Gegenanzeige nur deshalb erfolgt ist, weil die Beschwerdeführerin von der Straf- und Zivilklägerin angezeigt worden war, kann sein, ändert aber ebenfalls nichts an diesem Ergebnis. Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an ihrer Gegenanzeige festgehalten und somit den für deren Behandlung erforderlichen Aufwand ausgelöst.