Mit dem verspäteten Strafantrag lag von Anfang an ein Prozesshindernis vor, weshalb das von ihr angestrengte Verfahren nicht durchgeführt werden konnte. Dass in Zivilverfahren auch verjährte Forderungen eingebracht werden können (vgl. der Hinweis der Beschwerdeführerin auf Art. 60 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), ändert daran nichts. 6.4 Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten, welche auf die Behandlung der Anzeige der Beschwerdeführerin entfallen, dieser auferlegt hat.