7 Antragsfrist begangen worden. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch keine Belege/Beweise beizubringen, die auf das Gegenteil schliessen lassen. Der beschwerdeführerische Einwand, wonach sie nicht mutwillig gehandelt, sondern legitime Zwecke verfolgt habe, zumal im Zivilrecht verjährte Ansprüche stets einredeweise geltend gemacht werden könnten, kann ebenfalls nicht gehört werden. Mit dem verspäteten Strafantrag lag von Anfang an ein Prozesshindernis vor, weshalb das von ihr angestrengte Verfahren nicht durchgeführt werden konnte.