Erforderlich hierzu wäre im Mindesten, dass trotz Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an der Anzeige festgehalten würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, ist die Straf- und Zivilklägerin im Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht auf eine allenfalls abgelaufene Strafantragsfrist hingewiesen worden und hat somit auch nicht unnötig auf einer Anzeigebehandlung beharrt. Zudem sind die von der Straf- und Zivilklägerin monierten Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin auch für die Beschwerdekammer nicht offensichtlich ausserhalb der dreimonatigen