des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), darf als mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 427 Abs. 2 StPO bezeichnet werden, zumal das Fehlen eines rechtzeitigen und damit gültigen Strafantrags offensichtlich war (BGE 128 V 323 E. 1b, auch zum Folgenden). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, auch ein Teil der von der Straf- und Zivilklägerin gegen sie erhobenen Vorwürfe sei nach Ablauf der Strafantragsfrist angezeigt worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht per se eine Kostentragungspflicht der Straf- und Zivilklägerin auszulösen vermag. Erforderlich hierzu wäre im Mindesten, dass trotz Kenntnis einer fehlenden Prozessvoraussetzung an der Anzeige festgehalten würde.