Voraussetzung für eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO ist auch, dass die Verfahrenskosten mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen. An der Kausalität fehlt es, wenn zwar widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten vorliegt, aber die Behörde gar keine Untersuchung hätte eröffnen dürfen, weil beispielsweise kein Strafantrag vorlag (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 426 StPO, auch zum Folgenden). Dasselbe muss gelten, wenn – wie vorliegend – ein Strafantrag gestellt wurde, dieser aber offensichtlich verspätet war.