426 Abs. 2 StPO – rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahrens bewirkt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei von der Strafund Zivilklägerin als Hure beschimpft worden, ist daran zu erinnern, dass hierfür einzig die zuvor unter E. 3.2.1 zitierte Unterhaltung zwischen den beiden Schwestern sprechen würde, welche jedoch keinen Namen erwähnt und von der Beschwerdeführerin selber unter ihrem eigenen Account gepostet worden ist.