Kosten auferlegt werden dürfen, wenn die in Art. 427 Abs. 2 unter Bst. a und b StPO genannten Voraussetzungen (Verfahrenseinstellung und keine Kostentragungspflicht der Straf- und Zivilklägerin) erfüllt sind und zwar unbesehen der in Abs. 2 für Antragsteller zusätzlich genannten Voraussetzungen.